Steuerregeln für Geschäftsgeschenke
Der Bundesfinanzhof hat die Steuerregeln für Geschäftsgeschenke in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf Nachfrage gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung. Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern.
Der Bundesfinanzhof hat am 30. März 2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 Prozent beträgt. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.
Hintergrund
Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. Der schenkende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Beschenkten aber auch pauschal übernehmen. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann der schenkende Geschäftspartner die Aufwendungen für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen, wenn das Geschenk und die Steuer zusammen unter der Grenze von 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner bleiben. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer nicht in die 35-Euro-Grenze ein, was für die Unternehmer günstiger war (H 37b EStR). Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums soll es bei dieser Rechtslage bleiben.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Pressemitteilung vom 29.8.2017