Tipps zur Vermeidung der Erhebung von Verwahrentgelten

Immer mehr Banken belasten hohe Kundeneinlagen von Unternehmen oder vermögenden Privatkunden mit einem Verwahrentgelt auf das jeweilige Guthaben. Um dieses Verwahrentgelt durchzusetzen, möchten die Banken individualvertragliche Vereinbarungen über die Erhebung von Verwahrentgelten mit den Kunden abschliessen. Dem müssen Sie nicht zustimmen !

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase planen immer mehr Banken die Weiterberechnung von negativen Einlagezinsen an ihre Kunden. Hierzu legen die Banken individualvertragliche Vereinbarungen über die Erhebung von Verwahrentgelten vor und fordern ihre Kunden zur Unterzeichnung auf. Grund hierfür ist das Urteil des Landgerichts Tübingen vom Mai 2018 (Az.: 4 O 225/17), demnach eine pauschale Einführung von Negativzinsen bei Girokonten unzulässig ist, wenn gleichzeitig eine Kontoführungsgebühr erhoben wird.

Es stellt sich für Sie also die Frage, wie Sie als Kunde damit umgehen sollten.

Konkret handelt es sich um eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die Bank die bisherigen Spielregeln zur Kontoverbindung einseitig zu ihren Gunsten ändern möchte. Oftmals ist nämlich auf Basis der aktuell gültigen Vereinbarungen zur Geschäftsverbindung keine Weiterbelastung von Verwahrentgelt für Bankguthaben vorgesehen. Ohne Zustimmung des Kunden funktioniert das also nicht. Verweigert ein Kunde die Zustimmung, dann bleibt der Bank nur die Alternative der Kündigung der Geschäftsbeziehung. Dies wollen die Banken gerne vermeiden.

TIPP 1 ist daher- unterschreiben Sie die Ergänzungsvereinbarung nicht !

Sollte Ihre Bank in diesem Fall die Geschäftsbeziehung kündigen wollen, dann sollten Sie sich unbedingt nach Alternativen umschauen. Oftmals sind auch die weiteren Kontoführungsbedingungen nicht besonders gut und lediglich die eigene Bequemlichkeit hat Sie daran gehindert, sich nach Alternativen umzuschauen. Mit der Erhebung von Verwahrentgelten kommt ein weiteres gewichtiges Argument hinzu, die langjährige Geschäftsbeziehung auf den Prüfstand zu stellen. Immer noch gibt es Banken, welche die Konten kostenfrei führen. Ferner bieten die Banken unterschiedliche Freibeträge an, bis zu welchen sie auf die Berechnung von Verwahrentgelt verzichten. Die Unterschiede sind gewaltig.

TIPP 2 ist damit der Blick auf alternative Anbieter am Markt.

Möchten Sie gerne die bestehende Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten, dann lohnt sich ein Blick in die individualvertragliche Vereinbarung. Wie der Name "individualvertraglich" schon sagt, bietet das Pamphlet eine Vielzahl an frei verhandelbaren Parametern.  Hier ein paar Beispiele als TIPP 3

  • in welcher Höhe soll Verwahrentgelt berechnet werden - die Banken machen es sich einfach und beziehen sich auf die volle Höhe der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank - derzeit -0,5 % p.a.  Die Weitergabe an Sie in vollem Umfang ist keines Falls erforderlich. Teilweise werden Ihre Einlagen ja zur Kreditvergabe an andere Kunden weitergegeben. Ebenso könnte Ihre Bank durch eigene Kapitalanlage versuchen einen positiven Ertrag mit Ihrem Kapital zu erwirtschaften. Dieses Argument können Sie im Übrigen stets nutzen, wenn Ihre Bank Ihnen vermeintlich risikoärmste Anlagealternativen Ihrer Fondsgesellschaften (DWS, Deka, Union Investment ...etc.) macht. Wenn das alles so risikoarm ist, stellt sich doch als Erstes die Frage, warum die Bank das dann nicht selbst macht !
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  • Die Bank könnte im Gegenzug auf andere Kosten und Entgelte für die von Verwahrentgelt betroffenen Konten verzichten. In der Vereinbarung ist das natürlich nicht vorgesehen.
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  • Die Vereinbarung sieht vor, daß die Bank den "Strafzins" der EZB vollumfänglich an Sie weitergeben kann. Liegt die Einlagefazilität zukünftig wieder bei 0 % oder im positiven Bereich, dann möchte Ihre Bank Ihr Konto allerdings wieder zinslos führen. Liegt die Einlagefazilität also künftig bspw. bei +0,5 % p.a., dann möchte die Bank dies nicht an Sie weitergeben. Fair wäre jedoch, daß die Vereinbarung symmetrisch ausgestaltet ist. Dann müsste Ihnen die Bank zugestehen, daß Sie bei einem zukünftig positiven Zins der EZB diesen ebenso vollumfänglich an Sie weitergegeben wird.
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  • Die Bank kann die Höhe des Verwahrentgelts nach eigenem Ermessen festsetzen. Die Vereinbarung verfügt oftmals über keine Systematik der Festsetzung von Verwahrentgelt. Die Frage ist, steigt der Zinssatz der Einlagefazilität um 0,10 % - was bedeutet das für das Verwahrentgelt und wie schnell wird das angepasst. Ohne transparente Anpassungsregelung dürfte dieses Thema demnächst auch die deutschen Gerichte beschäftigen.
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  • Ausweitung der Vereinbarung auf Ihre weiteren bestehenden Festgelder, Termineinlagen und Sparguthaben. Die Banken versuchen mit der Vereinbarung Regelungen für alle Ihre Konten zu treffen. So finden sich Regelungen wie "Hinsichtlich bestehender Sparkonten vereinbaren Kunde und Bank, dass Einzahlungen bzw. Übertragungen vom Kunden oder Dritten auf die Sparkonten bis auf Weiteres nicht mehr vorgenommen werden dürfen." Nehmen wir also an, Sie haben noch drei Sparbücher, dann dürfen Sie nach Unterzeichnung der Vereinbarung auf diese Sparbücher kein Geld mehr transferieren. Bei Sparbüchern ist die Erhebung eines Verwahrentgeltes rechtlich nämlich grundsätzlich nicht möglich. Bitte stimmen Sie diesem Passus grundsätzlich nicht zu.
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  • Zukünftige Mitteilung über Änderung von Vertragbedingungen über das elektronische Postfach. Wie lästig den Banken das Treffen individualvertraglicher Regelungen, sehen Sie daran, daß Ihnen zukünftige Änderungen der Vertragsbedingungen auf elektronischem Wege mitgeteilt werden sollen. Auch dies wurde oftmals noch nicht mit Ihnen vereinbart, sodaß dies nun auf dem Schriftwege - oder sogar individualvertraglich geregelt werden muß. Zukünftig gelten Regelungen als zugestellt, wenn im elektronischen Postfach bereitgestellt. Ihnen bleibt dann nur noch ein fristgerechter Widerspruch. Erfolgt dieser nicht, dann gilt die Regelung als genehmigt.

Dem Verwahrentgelt werden Sie vermutlich nicht vollständig entkommen. Allerdings lohnt es, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Loten Sie aus, was Sie Ihrer langjährigen Hausbank Wert sind. Im Übrigen ist auch noch offen, inwieweit die Belastung von Kontokorrentkonten mit Verwahrentgelt auf Basis des üblichen Vertragsrahmens grundsätzlich überhaupt rechtens ist. Die Rechtsprechung hierzu existiert noch nicht. Die Juristen auf Bankseite empfehlen den Banken die Bezeichnung als "Verwahrentgelt" und die Vermeidung des Begriffes "Negativzinsen". Da die Rechtswidrigkeit von Negativzinsen anerkannt ist, wird mit dem Begriff "Verwahrentgelt" versucht, sich auf die Grundlage einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu stützen, hinsichtlich zu erhebender Entgelte für "Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden". Klar ist damit aber auch, haben Sie die individualvertragliche Vereinbarung über die Erhebung von Verwahrentgelten unterzeichnet, dann haben Sie die Erhebung von Verwahrentgelt seitens der Bank genehmigt.

TIPP 4 - befassen Sie sich mit Cash-Management Ihrer kurzfristigen Liquidität. Die flächendeckende Einführung von Verwahrentgelt stellt die Anleger kurzfristiger Liquiditätsreserven vor große Probleme. Die Kapitalanlage kurzfristiger Liquiditätsreserven erfordert konkrete Cash-Management-Lösungen, um statt Kosten für Verwahrentgelt positive Renditen zu erzielen. Cash-Reserven in Höhe von 1 Mio Euro werden derzeit mit 5.000 € Verwahrtengelt belastet. Verwahrentgelt wird damit zur echten Kostenposition. Mit Cash-Management-Lösungen können stattdessen positive Renditen nach Kosten erzielt werden.

Gerne entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungsansätze für Ihre Kapitalanlage. Da wir als Honorar-Anlageberater nach § 31 Abs. 4c WpHG keinerlei offene und verdeckte Abschluss- und Vertriebskosten vereinnahmen dürfen, (d.h. keine Ausgabeaufschläge, keine Bestandsprovisionen, keine Kickbacks…etc.) können wir Ihnen eine unabhängige und ausschließlich an Ihren Interessen orientierte Anlageberatung garantieren.

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