BGH kippt Jahresentgelt bei Bausparverträgen

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Im Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, XI ZR 551/21) vom 15. November 2022 wurde entschieden, daß die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

Bausparkassen berechnen neben den einmaligen Abschlussgebühren für Bausparverträge zusätzlich jährliche Kontogebühren in der Sparphase. Der Bundesgerichtshof erklärte nun eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig (Urteil: XI ZR 551/21 vom 15.11.2022). Das Urteil dürfte Folgen für die Branche haben, denn solche Klauseln sind nahezu bei allen Bausparkassen üblich. Laufende Gebühren in der Darlehensphase hatte der BGH bereits 2017 für unzulässig erklärt.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die AGB-Klausel der BHW Bausparkasse, die wie folgt lautete : "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 Euro p.a."

Schon die Vorinstanzen hielten die Klausel für unwirksam, "da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte". Dieser Ansicht waren das Landgericht Hannover (13 O 19/20, Januar 2021) und das Oberlandesgericht Celle (3 U 39/21, November 2021) bereits gefolgt. Die Revision lehnte der Bundesgerichtshof nun ebenfalls ab und berief sich dabei auf § 307 BGB, demnach AGB-Klauseln unwirksam sind, "wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen".

Die weitere Begründung in Auszügen:

"Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung."

"Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen."

Link zum vollständigen Urteil

Auf Basis dieses höchstrichterlichen Urteils können Bausparer nun die zu Unrecht erhobenen Jahresentgelte zurückfordern.

BGH kippt Jahresentgelt bei Bausparverträgen
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