Bausparkassen testen weitere Kündigungsgründe
Bausparkassen testen weitere Kündigungsgründe für Bausparverträge, die weniger als zehn Jahre zuteilungsreif sind. Begründet wird dies bspw. damit, dass die Geschäftsgrundlage zwischen der Bausparkasse und dem Kunden gestört sei.
Der BGH entschied am 21. Februar (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16), dass es rechtens ist, wenn eine Bausparkasse einen Kunden auszahlt, der das Darlehen für einen seit zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrag nicht abruft.
Nun testen die deutschen Bausparkassen weitere Kündigungsgründe für Bausparverträge, die weniger als zehn Jahre zuteilungsreif sind. Begründet wird dies damit, dass die Geschäftsgrundlage zwischen der Bausparkasse und dem Kunden gestört sei.
Die Bausparkasse beruft sich dabei auf die § 313 BGB („Störung der Geschäftsgrundlage“) und § 314 BGB („Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“) in Verbindung mit § 490 BGB, der das „Außerordentliche Kündigungsrecht“ regelt.
Im § 313 BGB heißt es sinngemäß: Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn sich die Grundlagen des Vertrages so sehr geändert haben, dass die Beteiligten ihn nicht geschlossen hätten, wenn sie das Ausmaß der Änderung geahnt hätten. Für die Änderung der Geschäftsgrundlage ist aus Sicht der Bausparkasse die Nullzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) verantwortlich.