Erbschaftssteuerreform 2016 - Neuregelungen für Erben von Firmenvermögen

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Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftssteuer beigelegt. Am 23.09.2016 stimmten Bundesrat und Bundestag dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Verschonung kleinerer und mittlerer Unternehmen 

Wird Betriebsvermögen mit einem Wert von bis zu 26 Mio. EUR schenkweise oder durch Erbfall bedingt übertragen, bleibt es – mit Ausnahme der Verwaltungsvermögensquoten – grundsätzlich bei dem bisherigen Verschonungssystem. Der Erwerber kann also zwischen dem Grundmodell (85% Verschonung und Behaltefrist 5 Jahre) und dem Optionsmodell (100% Verschonung und Behaltefrist 7 Jahre) wählen.

Besteuerung von Großerwerben (NEU !) 

Die Neuregelung zielt vor allem auf Erwerbe von mehr als 26 Mio. EUR. In diesem Fällen kann der Erwerber wählen zwischen der sog. Bedarfsprüfung und dem Abschmelzungsmodell.

Bedarfsprüfung 

Im Falle der Bedarfsprüfung ist im Rahmen eines Antrags auf Erlass der Erbschaftsteuer vom Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu zahlen. Das verfügbare Vermögen umfasst die Hälfte seines Privatvermögens sowie die Hälfte des Vermögens, das er im Rahmen einer Übertragung erhält und bei dem es sich nicht um Betriebsvermögen handelt.

Abschmelzungsmodell 

Im Falle des Abschmelzungsmodells reduziert sich der Verschonungsabschlag – wie er für Erwerbe bis 26 Mio. EUR gewährt wird – um je 1 % für je 750.000 EUR übersteigenden Unternehmenserwerb. Die Endstufe liegt damit bei 89,75 Mio. EUR ohne jeden „Sockelverschonungsabschlag“ (bei Vollverschonung Grenze 90 Mio. EUR).

Verschärfte Lohnsummenregelung (NEU !)

Für Kleinbetriebe kommt es bei der Lohnsummenregelung zu einer abgestuften Verschärfung. Bei Betrieben mit bis zu 5 Arbeitnehmern findet die Lohnsummenregelung keine Anwendung. Bei Betrieben mit 6 bis 10 Arbeitnehmern ist im Rahmen der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % und bei der Optionsverschonung von 400 % einzuhalten. Bei 11 bis 15 Arbeitnehmern ist eine Lohnsumme von 300 % (bei der Regelverschonung) bzw. 560 % (bei der Optionsverschonung) zu erreichen. Mit dieser abgestuften Regelung bleibt ein Großteil der Kleinbetriebe vom Kriterium der Lohnsumme ausgenommen.

Bewertungsabschlag für Familienunternehmen (NEU !) 

Für Familienunternehmen kommt vorab ein zusätzlicher Bewertungsabschlag in Betracht. Dieser beträgt höchstens 30 % und richtet sich nach dem (beschränkten) Abfindungswert. Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens neben einer Abfindungsbeschränkung (Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft wesentlich unter dem gemeinen Wert) auch Entnahme- bzw. Gewinnausschüttungsbeschränkungen sowie Verfügungsbeschränkungen vorsehen muss. 

Nachteilig und wenig praktikabel ist die weitere Voraussetzung, dass diese Regelungen 2 Jahre vor und 20 (!) Jahre nach dem Erwerb vorliegen müssen.

Neuregelung zum Verwaltungsvermögen 

Die bestehenden Regelungen zum Verwaltungsvermögen werden teilweise neu gefasst. So gehören zum Verwaltungsvermögen beispielsweise künftig neben Kunstgegenständen auch Oldtimer, Briefmarkensammlungen und der privaten Lebensführung dienende („Luxus“-) Gegenstände.

Aktiva, die der Sicherung von Alterversorgungsverpflichtungen dienen, stellen kein schädliches Verwaltungsvermögen dar.

Die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquoten wird verschärft und ist künftig komplexer zu ermitteln. Geldmittel, Zahlungsmittel und Forderungen (Finanzmittel) rechnen weiterhin solange zum begünstigten Vermögen, wie sie nach Abzug aller Schulden 15 % (bislang 20 %) des Unternehmenswerts nicht übersteigen.

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind nicht begünstigt.

Reinvestitionsklausel 

Diese Regelung gilt nur für Todesfälle. Damit soll die nachträgliche Freistellung von Verwaltungsvermögen sichergestellt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Reinvestition binnen 2 Jahren erfolgt und bereits vom Erblasser geplant war.

Änderung bei der Bewertung 

Bei der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren kamen bislang wegen der niedrigen Marktzinsen häufig überhöhte Faktoren bis hin zum 18-fachen Jahresertrag zur Anwendung. Die Bewertung von Unternehmen wird jetzt an einen festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gekoppelt. Dieser Kapitalisierungsfaktor ist rückwirkend ab dem 01.01.2016 (!) anzuwenden.

Neue Stundungsregelung für Betriebsvermögen 

Die bislang geltende Stundungsregelung für Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen wurde eingeschränkt. Auf das frühere Erfordernis der Existenzgefährdung des Betriebs wird zwar verzichtet. Eine Stundung ist aber künftig nur noch für ein Jahr zinslos, danach nur noch zinspflichtig möglich. Die Höchstfrist der Stundung beträgt künftig 7 Jahre. Die Stundungsregelung gilt nur bei Erwerben von Todes wegen.

Erbschaftssteuerreform – Neuregelungen für Erben von Firmenvermögen