BGH-Urteil zur Patientenverfügung

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Auf Angehörigen liegt eine besondere Last, wenn unklar ist, wie viel medizinische Behandlung eine pflegebedürftige Person gewollt hätte. Der BGH hat nun die Anforderungen an Patientenverfügungen präzisiert.

Patientenverfügung muß konkret sein

In einer Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind (XII ZB 61/16). In dem Beschluss führt der BGH aus, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Der BGH macht deutlich dass die Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Millionen Deutsche sind nach Angaben der Deutschen Stiftung Patientenschutz nun aufgefordert, ihre Patientenverfügung zu überprüfen. "30 Prozent der Deutschen haben bislang eine Patientenverfügung abgefasst", erklärte Vorstand Eugen Brysch. Viele seien sich nicht sicher, ob ihre Dokumente praxistauglich sind. Mit seinem Beschluss habe der BGH nun "für Klarheit gesorgt".

BGH-Urteil zur Patientenverfügung