Gesetzentwurf „Zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten“

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In akuten Fällen soll es zukünftig Ehepartnern und Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften auch ohne Vorsorgevollmacht erlaubt sein, sich gegenseitig in medizinischen Behandlungsfragen vertreten zu dürfen, falls einer von ihnen nicht in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Diese Ausnahmeregelung soll auf die Gesundheitssorge sowie einige damit verbundene Handlungen beschränkt bleiben. 

Sechs Bundesländer haben einen Gesetzentwurf „Zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ eingebracht. In akuten Fällen soll es zukünftig Ehepartnern und Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften auch ohne Vorsorgevollmacht erlaubt sein, sich gegenseitig in medizinischen Behandlungsfragen vertreten zu dürfen, falls einer von ihnen nicht in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Diese Ausnahmeregelung soll auf die Gesundheitssorge sowie einige damit verbundene Handlungen beschränkt bleiben. In vielen Fällen wäre eine solche Regelung hilfreich. Der Gesetzgeber dürfte dabei die gesparten Kosten für Betreuungsverfahren speziell bei mittellosen, sprich zukünftig altersarmen Bürgern im Blick haben. Über diese Gesetzesvorlage wird derzeit diskutiert, entschieden ist also noch nichts.

Allerdings, alle nicht mit der Gesundheitssorge in Zusammenhang stehenden Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten, Behördenkontakte, das öffnen privater Post, die Verfügung über Immobilien - und Grundbesitz, die Verwaltung von Internetaccounts oder das beenden privater Verträge und Mitgliedschaften, die Erteilung von Untervollmachten, die Haftungsfreistellung, die Regelung von Insichgeschäften oder die Vollmacht über den Tod hinaus werden nicht von dieser Ausnahmeregelung erfasst. Hierfür ist immer eine Vorsorgevollmacht notwendig, wenn man die Berufung eines Betreuers durch ein Amtsgericht  und damit erhebliche Kosten und einen meist erheblichen Verwaltungsaufwand vermeiden möchte. Daher wird im Gesetzentwurf auf folgendes hingewiesen: „Die vorgeschlagene Regelung kann und soll das Instrument der ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Ihre Begrenztheit folgt bereits aus ihrem engen Anwendungsbereich.“ und „Bei einer länger andauernden Handlungsunfähigkeit wird - jedenfalls dann, wenn die Partner sich keine Kontovollmachten oder sonstige Vollmachten im Bereich der Vermögenssorge erteilt und dadurch zugleich ihr Vertrauen in den Anderen nach außen bestätigt haben - bei Fehlen einer (ausdrücklichen) Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers für die nicht von der Annahme der Bevollmächtigung erfassten Bereiche gleichwohl erforderlich werden“.

Völlig ausgeschlossen von dieser Regelung sind zudem die weit verbreiteten wechselseitigen Bevollmächtigungen zwischen Kindern und deren Eltern, in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften sowie zwischen verwitweten oder alleinstehenden Personen mit sonstigen Angehörigen. Auch die üblicherweise benannten Ersatzbevollmächtigten, also die eigenen Kinder, Geschwister oder die leiblichen Eltern finden im Gesetzentwurf berechtigterweise keine Erwähnung.

Das Gegenteil von gut ist gut gemeint. Mancher, der diese geplante Regelung großzügig interpretiert und fortan neben der Vorsorgevollmacht auch gleich auf die üblicherweise in diesem Zusammenhang miterstellte Patientenverfügung verzichtet, wird diese Entscheidung eines Tages bereuen. Stellt man irgendwann in Folge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung fest, dass für all die persönlichen Dinge nun doch eine gerichtliche Betreuung notwendig wird, ist es zu spät, diesen Fehler zu korrigieren.

So hilfreich diese Neuregelung im Einzelfall sein kann, ein Ersatz für rechtlich sichere Dokumente ist sie ausdrücklich nicht. Und ein Abgesang auf eine bewährte Form der Vorsorge ist nicht verfrüht sondern überflüssig.  

Gesetzentwurf „Zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten“