Änderung der Besteuerung für Fonds-Altbestände ab 2018

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Der Bundesrat hat Anfang Juli der Reform des sogenannten Investmentsteuergesetzes zugestimmt. Die Neuregelung enthält eine Steueränderung für langfristig investierte Fondsanleger. Unabhängig vom Kaufdatum gelten demnach alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als "fiktiv veräußert" und am 1. Januar 2018 als "fiktiv wieder angeschafft".

Änderung der Besteuerung für Fonds-Altbestände ab 2018

Der Bundesrat hat Anfang Juli der Reform des sogenannten Investmentsteuergesetzes zugestimmt. Die Neuregelung enthält eine Steueränderung für langfristig investierte Fondsanleger. Unabhängig vom Kaufdatum gelten demnach alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als "fiktiv veräußert" und am 1. Januar 2018 als "fiktiv wieder angeschafft". Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird die zuvor garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen ab 2018 ausgehebelt. Denn für alle vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauften Fondsanteile galt bisher ein Bestandsschutz: Hielten Anleger diese Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot, konnten sie die bei einem späteren Kauf realisierten Kursgewinne in jedem Fall vollständig steuerfrei vereinnahmen.
Nur Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben auch nach 2018 stets komplett steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab 2018 entstehen, werden dagegen nur bis 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Jeder Euro über diesem Steuerfreibetrag wird künftig steuerpflichtig sein.

100 000 Euro Freibetrag für Altfonds

Die mögliche Steuerlast für ab 2018 realisierte Kursgewinne mit Altfonds könnte durch einen Systemwechsel noch deutlich größer werden. Der Bundesfinanzminister erwägt, die 25-prozentige Abgeltungsteuer für Kapitalerträge abzuschaffen und diese wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zu belegen. Die Reformpläne dürften allerdings frühestens nach der Bundestagswahl 2017 konkrete Formen annehmen und nicht vor 2019 umgesetzt werden, wenn der vorgesehene internationale Informationsaustausch von Bankkundendaten ins Rollen kommt.

Altbestände sollten Fondsanleger daher eher in ihrem Bestand behalten als Investmentanteile, die sie nach 2009 erworben haben und deren Kursgewinne in jedem Fall abgeltungsteuerpflichtig sind. Aber auch für Fondsanteile, die ab 2009 gekauft wurden, ist der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung erst anzusetzen, wenn sie tatsächlich verkauft werden.
Dadurch entsteht ein positiver Steuerstundungseffekt. Der neue Steuerfreibetrag soll zudem Verluste aus dem Verkauf von Altanteilen berücksichtigen, da er sich auf den Saldo der Verkaufsgewinne bezieht.

Neue Regeln für Fondsausschüttung

Neben den Änderungen bei realisierten Kursgewinnen mit Altfonds müssen sich Anleger auch auf neue Regeln bei Fondsausschüttungen einstellen. Aktienfonds werden ab 2018 bereits auf Fondsebene 15 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden vereinnahmen. Um diese Abgabenlast auszugleichen, werden Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne beim Privatanleger teilweise von der Steuer freigestellt.  Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent; für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, und für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil wird es dagegen überhaupt keine Freistellung geben. Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und aus Termingeschäften sowie  ausländische Dividenden und Immobilienerträgen können die Fonds weiterhin steuerfrei einstreichen.

 

 

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