Der Widerruf eines Testaments muss bestimmte Formvorschriften erfüllen

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Wer sein Testament widerrufen will, kann das nicht einfach irgendwie tun, sondern muss es eigenhändig oder notariell machen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Wer seinen "Letzten Willen" widerrufen will, muss bestimmte Formvorschriften beachten. Im konkreten Fall wollte ein Erblasser sein Testament per E-Mail widerrufen wollen. Das war unzulässig, entschied das Kammergericht Berlin. Der Widerruf muss der gleichen Form genügen wie das Testament selbst d.h. der Widerruf muss notariell beglaubigt oder wenigstens eigenhändig vorgenommen werden. Eine E-Mail ist kein eigenhändig geschriebenes Dokument, auch die Unterschrift des Verfassers ist in diesem Fall nicht gültig. In dem Fall, in dem das Kammergericht nun geurteilt hat, ließ die E-Mail außerdem inhaltlich keine Widerrufserklärung erkennen.

Grundsätzlich können Erblasser ihre Testamente jederzeit widerrufen, aber nur durch ein klares Widerrufstestament oder ein inhaltlich anderes Testament.

Der Widerruf eines Testaments muss bestimmte Formvorschriften erfüllen