Rauchmelderpflicht in Alt- und Neubauten

Rauchmelder sind in Neubauten bundesweit Pflicht, bei Altbauten laufen die Übergangsfristen. Geregelt ist die Rauchmeldepflicht in der jeweiligen Landesbauordnung des Bundeslandes. Die meisten Bundesländer räumen eine Übergangsfrist für Bestandswohnungen ein.  Altbauten müssen in den kommenden Jahren nach und nach mit Brandmeldern ausgestattet werden. In Baden-Württemberg und Hessen lief die Frist bereits am 31. Dezember 2015 ab.

 

Rauchmelderpflicht in Alt- und Neubauten

Riskiert man den Versicherungsschutz, wenn man gegen die Bestimmungen verstößt?

Rauchmelder können Menschenleben retten. Sie tragen dazu bei, dass immer weniger Menschen an den Folgen eines Brandes oder einer Rauchvergiftung sterben. Seit 1990 hat sich die Anzahl der Brandtoten halbiert, zuletzt wurden weniger als 400 Opfer gemeldet. Dabei sterben die meisten nicht an den Folgen von Verbrennungen, sondern infolge einer Rauchvergiftung. Das Fatale: Nachts ist die Gefahr am größten. Denn Schlafende bemerken nicht den giftigen Brandrauch. Nach wenigen Atemzügen werden sie bewusstlos und ersticken, ohne eine Chance zu haben, sich in Sicherheit zu bringen. Der Hörsinn hingegen bleibt auch beim Schlafen aktiv – und das nutzt der Rauchmelder aus.

Rauchmelder in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren vorgeschrieben

Rauchmelder müssen an besonders kritischen Punkten installiert sein. Angebracht werden muss jeweils ein Gerät in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren oder Treppen, die als Rettungswege genutzt werden. Verantwortlich für die Installation von Rauchmeldern ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung oder des Einfamilienhauses.

Ein Rauchmelder ist nur dann effektiv, wenn er richtig installiert wird. Er sollte in waagrechter Position an der Decke, am besten in der Raummitte und mit mindestens einem halben Meter Abstand zur Wand montiert werden. Wer einen Fehlalarm vermeiden möchte, sollte das Gerät nicht in der Nähe von Luftschächten und Klimaanlagen anbringen. An Dachschrägen ist eine Position etwa 50 Zentimeter unterhalt des höchsten Punktes ideal.
Wenn der Mieter im Mietvertrag zur Wahrung der Betriebsbereitschaft verpflichtet ist, sollte er einmal im Jahr das Gerät prüfen. Vermieter können diese Aufgabe ebenfalls durchführen oder einem Hausmeister überlassen. Getestet werden müssen die Raucheindringöffnung, das akustische und optische Warnsignal, ob genug Freiraum vor dem Brandmelder besteht und ob die Batterie noch funktioniert.
Je nach Art der Inspektion unterscheidet man Geräte mit Vor-Ort- bzw. Fernprüfung mittels Funk. Technisch sind beide Methoden gleichwertig. Wer sich einen neuen Rauchmelder anschaffen möchte, sollte auf eine gute Qualität achten. Es ist ratsam zu schauen, ob die verwendeten Geräte über das Q-Label verfügen. Dieses Qualitätssiegel wird nur an Rauchmelder verliehen, die besonders hohen Ansprüchen genügen und über eine 10-Jahres-Batterie verfügen.

Vermieter dürfen die Kosten für den Einbau aber auf die Mieter umlegen. Allerdings darf die jährliche Nettokaltmiete maximal um 11 Prozent der Anschaffungskosten erhöht werden. Die Frage, ob eventuelle Wartungskosten als Betriebskosten umgelegt werden dürfen, ist noch offen. Für gehörlose und hörgeschädigte Menschen wurden spezielle Rauchmelder entwickelt. Sie wecken die schlafende Person nicht mit einem Piepton, sondern zum Beispiel mit Lichtblitzen und Vibrationen. Vermieter müssen diese teureren Geräte nicht kaufen, der Mieter kann sich die Kosten aber von seiner Krankenkasse erstatten lassen.

Was passiert, wenn sich der Eigentümer nicht an die Einbaupflicht hält?

Hält sich der Vermieter nicht an die Einbaupflicht, drohen je nach Bundesland zum Teil empfindliche Bußgelder. Allerdings werden flächendeckende Kontrollen durch die zuständigen Behörden oder Feuerwehren wahrscheinlich nicht stattfinden. Bemerkt aber der Schornsteinfeger bei seinem jährlichen Termin einen Melder ohne das CE-Sicherheitszeichen, droht eine Strafe. Der Versicherungsschutz durch die Gebäude- oder Hausratversicherung ist aktuell nicht gefährdet. Doch sollte der Eigentümer nach Ablauf der Übergangsfristen seiner Einbaupflicht immer noch nicht nachgekommen sein, könnte der Versicherer im Einzelfall Leistungen kürzen. Denn im Versicherungsvertrag wird meist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Versicherten gefordert. Ist der Vermieter in seinen Mietwohnungen der Einbaupflicht nicht nachgekommen ist, ist es möglich, dass der Versicherer das Verhalten als grobe Fahrlässigkeit wertet. Bei einem Brand ist dann der Schutz durch die Gebäudeversicherung gefährdet, stellte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese bereits im Jahr 2013 fest.

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