Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

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Bausparkassen haben kein Recht zuteilungsreife Altverträge zu kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Laut Urteil können Bausparkassen Verträge nur nach einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme kündigen.

Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

Bausparkassen haben kein Recht zuteilungsreife Altverträge zu kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von damals 23.000 abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Guthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag.

Laut Urteil des OLG Karlsruhe können Bausparkassen Verträge nur nach einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme kündigen. In der Ansparphase ist die Bausparkasse rechtlich eine "Darlehensnehmerin, die das Darlehen noch nicht vollständig empfangen" habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen erst, wenn die Bausparsumme erreicht sei - nicht bereits, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.

Die Bausparkasse ist allerdings "nicht schutzlos", wenn Bausparer nicht weiter einzahlen, denn sie könne ihren Anspruch auf weitere "Besparung des Bausparvertrages" bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Erst wenn der Sparer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, habe die Bausparkasse eine Kündigungsrecht. Die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter  Bausparsumme wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Abschließend hat der Bundesgerichtshof am 22.02.2017 entschieden (Az. XI ZR 272/16 u. XI ZR 185/16).

Bausparkassen in Deutschland kündigen seit einigen Jahren Bausparverträge, deren Guthaben die vereinbarte Bausparsumme erreicht hat. Während die hochverzinsten Altverträge für Sparer eine lukrative Angelegenheit sind, weil andere Geldanlagen wie Tagesgelder oder Festgeld inzwischen kaum noch Zinsen bringen, empfinden die Bausparkassen die für sie teuren Altverträge zunehmend als Last.

Kündigung von Bausparverträgen unzulässig