BGH-Urteil zur Kündigung von Bausparverträgen

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Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, wenn Kunden die Darlehen zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am 21.02.2017  - Az. XI ZR 272/16 u. XI ZR 185/16

 

BGH-Urteil zur Kündigung von Bausparverträgen

Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, wenn Kunden die Darlehen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben. Mit dem Grundsatzurteil machte der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.02.2017 die Hoffnung von hunderttausenden Bausparern auf weiter hohe Zinsen durch ihre Altverträge zunichte.  (Az. XI ZR 272/16 u. XI ZR 185/16)

Unumstritten war bislang, dass Bausparkassen Verträge kündigen dürfen, die vom Kunden voll bespart wurden - und der Kunde deshalb gar kein Darlehen mehr braucht. Die neueren Kündigungen zielen dagegen auf Bausparverträge, bei denen Kunden die gesamte Bausparsumme zwar noch nicht einbezahlt haben, die aber seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind.

Im vorliegenden Fall kündigte die Bausparkasse Wüstenrot zwei gutverzinste Bausparverträge, die im Jahr 2001 zuteilungsreif wurden, deren gesamte Bausparsumme aber bis 2015 noch nicht erreicht war. Das Unternehmen begründete dies mit einem Gesetz, wonach ein Darlehensnehmer - in diesem Fall die Bausparkasse - einen Vertrag zehn Jahre nach Erhalt des Darlehens grundsätzlich kündigen kann, unabhängig davon was zuvor vereinbart wurde.

Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung. Auf Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer der Darlehensgeber, heißt es im Urteil. Nach geltendem Darlehensrecht könne ein Darlehensnehmer seinen Vertrag grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren kündigen.

Bei Bausparverträgen beginnt diese Frist laut BGH mit der Zuteilungsreife zu laufen, weil die Bausparkasse dann mit Blick auf den Sinn eines Bausparvertrags das "Darlehen des Kunden" vollständig erhalten habe. Weitere Zahlungen des Kunden darüber hinaus dienten dann auch nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks, ein Darlehen zu bekommen.

Erhalten Sie eine Kündigung von der Bausparkasse prüfen Sie folgende Fragestellungen :

  • Ist der Vertrag bereits zuteilungsreif ?
  • Wenn ja, seit wann ist der Vertrag zuteilungsreif ?
  • Ist die Bausparsumme bereits vollständig angespart ?


Eine Kündigung ist  nicht zulässig, wenn

  • ein Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist
  • ein Bausparvertrag seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist

 

BGH-Urteil zur Kündigung von Bausparverträgen
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