Kontoführungsgebühr in Bausparverträgen unzulässig
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Bausparkassen dürfen von ihren Kunden keine Gebühren für die Führung des Bauspardarlehenskontos verlangen. - BGH Az.: XI ZR 308/15
Die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in Bausparverträgen, die sich in der Darlehensphase befinden, ist nicht zulässig. Dies entschied am 09. Mai 2017 der Bundesgerichtshof. (BGH - Az.: XI ZR 308/15)
Gleiches gilt übrigens auch seit geraumer Zeit für Kreditkonten bei klassischen Banken.
Gebühren für Kontoführung unzulässig