Schreibtischklausel in der BU-Versicherung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die sogenannte Schreibtischklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherungen für unwirksam erklärt. Diese Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei definiert, ist für Kunden nicht verständlich und daher unwirksam.

Das Wichtigste in Kürze

Die in BU-Versicherungen verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf des Kunden unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild abstrakt mit mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei zugrunde legt, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen: IV ZR 91/16).

Die Klausel sei intransparent, der betroffene Versicherer darf sie nun nicht mehr verwenden oder bei der Abwicklung von Verträgen einsetzen. 

Laut Versicherungsvertragsgesetz kommt es für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, darauf an, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er zu gesunden Zeiten ausgestaltet war, noch ausüben kann. Es geht also nicht um ein abstraktes Berufsbild – wie es die nun für unwirksame erklärte Klausel vorsah. Stattdessen muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob der Betroffene seine tatsächliche berufliche Tätigkeit noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.

Schreibtischklausel ist unwirksam