BGH kippt überzogene Bankgebühren

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Fünf Euro für einen Brief oder sieben Euro für die Führung eines Pfändungsschutzkonto sind einfach zu viel. Der Bundesgerichtshof erklärt die überzogenen Entgelte einer Sparkasse für unzulässig - Az. XI ZR 590/15

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gebühren einer süddeutschen Sparkasse für bestimmte Leistungen gekippt. Die Karlsruher Richter sahen insgesamt acht vorformulierte Entgeltklausen der Bank als unwirksam an, weil die Forderungen nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten der Bank ausgerichtet und damit unangemessen seien. Mit diesem Urteil gab das Gericht am 12. September (Az.: XI ZR 590/15) der Klage eines Verbraucherschutzvereins vollumfänglich statt.

Die Bank hatte fünf Euro unter anderen für die – berechtigte – Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift, für die postalisch zugesandte Ablehnung einer Überweisung ins Ausland und für die Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung verlangt. Den gleichen Betrag verlangt die Bank für die Streichung oder Änderung einer Wertpapierorder im Auftrag eines Kunden.

Die Führung eines Pfändungsschutzkontos kostet sieben Euro im Monat.

Der BGH folgt in seinem Entscheid der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Beide Gerichte sind der Meinung, dass die Sparkasse mit ihren Gebühren unter anderem gegen § 675 f Abs. 4 Satz 2
und § 675 o Absatz 1 Satz 4 BGB verstößt.

Der BGH hatte in der Vergangenheit schon mehrfach Banken wegen überhöhter Gebühren zurechtgewiesen. So wurde im Juli 2017 entschieden, dass Banken und Sparkassen den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann gesondert in Rechnung stellen dürfen, wenn diese Nummer beim Online-Banking tatsächlich verwendet wird. Nicht zulässig sei es demnach, pauschal beispielsweise zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren. Eine Gebühr kann erst fällig werden, wenn die übermittelte TAN vom Empfänger benutzt wird.

 

 

BGH kippt überzogene Bankgebühren
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