Weitere Bankgebühren unzulässig

Der Bundesgerichtshof erklärt weitere Bankgebühren für unzulässig.

Für die Änderung und Aussetzung von Daueraufträgen dürfen Banken keine Gebühren mehr verlangen. Für die Mitteilung über eine abgelehnte Überweisung ist eine Gebühr von 5 € zu hoch.  Auch die pauschale Erhebung von Gebühren für die Übermittlung einer SMS-TAN ist unzulässig.

Das Gericht wertete es als unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn die Bank für die Mitteilung über eine abgelehnte Überweisung eine Gebühr von 5 € erhebt. Ebenso dürfen für die Änderung oder das Aussetzen von Daueraufträgen zukünftig keine Gebühren mehr erhoben werden. (BGH- AZ: XI ZR 590/15)

Auch der Erhebung pauschaler Gebühren für die Übermittlung einer SMS-TAN im Rahmen des Onlinebankings erteilte der BGH eine Absage. Banken und Sparkassen dürfen für den mobilen Versand von Transaktionsnummern (TAN) per SMS nur dann Gebühren in Rechnung stellen, wenn diese SMS-TAN kundenseitig auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag eingesetzt wird.

Weitere Bankgebühren unzulässig
Tagged on: