Banken dürfen Prämiensparverträge kündigen

Banken dürfen Prämiensparverträge kündigen - BGH (Az. XI ZR 345/18)

 

Banken können Prämiensparverträge mit unbegrenzter Laufzeit von sich aus kündigen – aber erst nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18). Der Bundesgerichtshof musste dies klären, weil betroffene Verträge keine ausdrücklich vereinbarte Laufzeit vorsahen. Zudem stellt der BGH klar, dass Aussagen eines Werbeflyers, der etwas anderes suggeriert, nicht gelten. Das Urteil hat weitreichende Folgen, da Prämiensparverträge weit verbreitet waren.

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Senat des BGH schreibt in seiner Urteilsbegründung, dass im vorliegenden Fall die Bank selbst für sich ein Kündigungsrecht vor dem 15. Jahr, also vor Erreichen der höchsten Bonus-Prämienstaffel, ausgeschlossen habe, da die Verträge eben auf diesen Prämien basieren.

Dagegen sieht der BGH keinen Ausschluss des Kündigungsrechts nach Ende des 15. Sparjahres. Das heißt, sobald der Prämiengipfel erreicht ist, darf die Bank aussteigen, wenn sie dafür einen sachgerechten Grund anführen kann. Ausreichend ist laut BGH ein "verändertes Zinsumfeld", also etwa eine anhaltende Niedrigzinsphase, welche die Bank seinerzeit nicht einkalkuliert hatte. Die Bank darf also aussteigen, da der Vertrag für sie nicht mehr attraktiv ist.

Die Richter stellen auch klar, dass Aussagen eines Werbeflyers der Bank hieran nichts ändern. Im Werbeflyer hatte die Bank ein Rechenbeispiel bezogen auf 25 Jahre Laufzeit gegeben. Entscheidend seien aber die Details des AGB.

Banken dürfen Prämiensparverträge kündigen
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